§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten, sofern keine abweichenden Regelungen vereinbart sind - (z.B. durch abweichende Regelungen in einem gesonderten Vermittlungsvertrag oder Auftrag), für alle, auch zukünftigen, Geschäftsbeziehungen auf dem Gebiet Personalvermittlung zwischen den Unternehmen der 2PUnternehmensgruppe (bestehend aus 2P Placement Partners GmbH und 2P Transition Partners GmbH – nachfolgend jeweils nur: „2P“) als Personaldienstleister und dem Auftraggeber (nachfolgend jeweils nur: „Kunde“ gemeinsam die „Parteien“), zum Zwecke der Vermittlung eines Kandidaten zur Besetzung einer Position bei dem Kunden.
§ 2 Vertragsgegenstand
Ein Kandidat gilt als durch 2P vermittelt, sobald Informationen übermittelt wurden, welche die Identifikation des Kandidaten durch den Kunden ermöglichen, unabhängig davon, ob der Kunde den Kandidaten bereits kannte („Vermittlung“). Diese Regelung gilt nicht für den Fall, dass sich ein Kandidat innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Vorstellungsdatum unabhängig von dieser Empfehlung bei dem Kunden auf eine seiner aktuellen Vakanzen beworben hat oder von einem anderen Unternehmen vorgestellt worden ist. Jedoch ist der Kunde verpflichtet, 2P zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Beginn des Interviewprozesses, davon zu unterrichten. Anderenfalls gilt der Kandidat als durch 2P vermittelt.
§ 3 Honorar
2P wird den Honoraranspruch unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Anstellungsvertrages (unabhängig von der konkreten Vertragsart) oder nach Aufnahme der Tätigkeit des Kandidaten bei dem Kunden, je nachdem, was zeitlich früher eintritt, in Rechnung stellen. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage. Das Honorar wird auch dann fällig, wenn zwischen dem Kunden und dem Kandidaten innerhalb von 24 Monaten direkt oder in sonstiger Weise (z.B. Contracting oder sonstige Formen der Beschäftigung, mit einem nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen des Auftraggebers) nach Vermittlung durch 2P ein Vertrag zustande kommt. Gleiches gilt im Falle einer direkten oder indirekten Vermittlung (z.B. durch Weitergabe von Kontaktdaten) an einen Dritten. In diesen Fällen wird die Ursächlichkeit der Tätigkeit von 2P für das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses vermutet. Die Weitergabe der Kontaktdaten des Kandidaten an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung durch 2P. 2P hat auch dann einen Anspruch auf das Honorar, wenn der Kandidat vom Kunden zunächst abgelehnt wurde, aber innerhalb von 24 Monaten nach Vermittlung durch 2P vom Kunden oder einem mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen eingestellt wird. Sollte keine anderweitige Vereinbarung über das Honorar getroffen worden sein, beträgt der Honoraranspruch 30 % des Jahresbruttozielgehaltes des Kandidaten beim Kunden. Das Jahresbruttozielgehalt berechnet sich unter Einschluss aller Zuschläge und zusätzlichen Leistungen wie Jahressonderzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen, Firmenwagen, etc. Bei der variablen Vergütung wird eine Zielerreichung von 100% zugrunde gelegt. Ein Firmenwagen wird pauschal mit 8.000 € angerechnet. Alle Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 4 Informationspflichten
Der Auftraggeber verpflichtet sich, 2P unverzüglich zu informieren, sofern Umstände auftreten, die sich auf die Durchführung der Vermittlungstätigkeit auswirken können. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, 2P unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Abschluss eines Vertrages mit dem vorgestellten Kandidaten, über das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses zwischen dem vorgestellten Kandidaten und dem Kunden sowie die voraussichtliche Vergütung zu informieren. Zudem wird der Kunde 2P Kopien der Vertragsunterlagen oder Auszüge des Vertrages zur Verfügung stellen, die für die Berechnung der Höhe des Honoraranspruchs relevant sind.
§ 5 Kostenfreie Anschlusssuche
Kündigt ein von 2P für eine Festeinstellung beim Kunden vorgestellter und von diesem eingestellter Kandidat oder kündigt der Kunde einem solchen Kandidaten innerhalb von sechs Monaten nach Arbeitsantritt, wird 2P sich bemühen, einen Ersatz für die vertraglich vereinbarte Position zu finden.
§ 6 Datenschutz
2P verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Informationen. Ebenso ist der Kunde zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Informationen über 2P verpflichtet. 2 Darüber hinaus verpflichtet sich 2P wie auch der Kunde alle anwendbaren Vorschriften der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) bzw. des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten.
§ 7 Haftung
2P schließt die Haftung für Schäden des Kunden, soweit gesetzlich zulässig aus. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind sowohl die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese Schäden auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens 2P oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. 2P haftet insbesondere nicht für Eigenschaften, Fähigkeiten, etc. der Kandidaten. Der Kunde ist verpflichtet, sich anhand der Übermittlung der Kandidaten-Unterlagen, die auf Angaben des Kandidaten oder Dritter beruhen, ein eigenes Bild hierüber zu machen. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Referenzen und Qualifikationen, die dem Kunden obliegt.
§ 8 Schlussbestimmungen
Auf Verträge zwischen 2P und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Erfüllung ergeben, ist München. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.